Steuerliche Behandlung von Spenden und (Zu-)Stiftungen
Da die Bürgerstiftung vom Finanzamt als gemeinnützige anerkannt ist, können Sie Spenden und (Zu-)Stiftungen steuerlich geltend machen.
Spenden
Spenden können bis zur Höhe von 20% der Jahreseinkünfte des Spendenden als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Zuwendungen, die diesen Betrag überschreiten, können grundsätzlich zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden. Insofern besteht eine große Flexibilität hinsichtlich der steuerlichen Geltendmachung von Spenden. Die Steuerersparnis hängt vor Ihrem persönlichen Steuersatz ab.Auch Unternehmen können Zuwendungen an die Bürgerstiftung steuerlich geltend machen. Sie können Spenden als Betriebsausgaben abziehen, und zwar entweder in Höhe von bis zu 20 % des Einkommens oder in Höhe von 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.
(Zu-)Stiftungen/ Stiftungsfonds
Stiftende können Ihre Zuwendung in den Vermögensstock einer Stiftung wie eine Spende bis zur Höhe von 20% ihrer Jahreseinkünfte geltend machen.
Zusätzlich dazu gibt noch einen besonderen Höchstbetrag: Wer eine Stiftung gründet oder in das Vermögen einer Stiftung zustiftet, kann den (Zu-)Stiftungsbetrag bis zur Höhe von einer Million Euro steuerlich geltend machen. Dieser besondere Abzugsbetrag kann auf bis zu zehn Jahre verteilt werden und darf innerhalb von zehn Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden. Bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag auf 2 Mio. Euro.
Entsprechende Regelungen gibt es für Kapitalgesellschaften nicht. GmbH und Aktiengesellschaft können den besonderen Abzugsbetrag von 1 Mio. Euro nicht geltend machen. Nur Einzelunternehmen und Personengesellschaften können den Abzugsbetrag gewerbesteuerlich geltend machen.
Vermächtnisse
Erben sowie Empfänger von Schenkungen sind von Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer befreit, wenn sie innerhalb von 24 Monaten die ererbten oder geschenkten Vermögensgegenstände auf eine Stiftung übertragen.
Beratung
Steuerrechtliche und juristische Fragestellungen, die Ihre ganz persönliche Situation betreffen (Steuerfragen, testamentarische oder erbrechtliche Verfügungen), sollten Sie auf jeden Fall individuell von einem Steuerberater*innen bzw. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin prüfen lassen. Gerne stellen wir für Sie einen Kontakt her.